Gebühren
Die Honorare der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte bestimmen sich seit dem 01.04.2004 nach dem „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG). Danach ist - von Sonderfällen wie der Gebührenvereinbarung - abgesehen, neben dem Wert der Sache, welcher oft auch als Gegenstandswert oder Streitwert bezeichnet wird, vor allem der Umfang und auch die Schwierigkeit der Sache von Bedeutung für die Bestimmung des anwaltlichen Honorars.Für jeden Gegenstandswert kann mittels einer Gebührentabelle die Gebühr bestimmt werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt das RVG danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalbrüchen ausgedrückt.
Welche Gebühren im Einzelnen anfallen erfahren Sie hier:
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Telekommunikationskosten und sonstige Auslagen
Neben den Gebühren für ihre Tätigkeit haben Rechtsanwälte Anspruch auf Ersatz der Telefon- und Portokosten. Soweit sie die Kosten nicht im Einzelnen beziffern, können sie pauschal mit 20% der Gebühren, maximal aber 20 Euro berechnet werden.Kosten, die dadurch entstanden sind, dass in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert wurde, können daneben ebenso gesondert in Rechnung gestellt werden, wie z.B. Fahrkosten oder die Auslagen für Akteneinsichtsgebühren von Behörden.


