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außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung ist - anders als die reine Beratung - eine Form der Interessendurchsetzung für den Mandanten, welche dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert ist. Unter diese Form der anwaltlichen Tätigkeit fällt etwa das anwaltliche Mahnschreiben oder die Abmahnung eines Gegners wegen dessen rechtswidrigen Verhaltens. Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn dadurch eine realistische Chance zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens besteht.

Für die außergerichtliche Vertretung, etwa die Geltendmachung von Schadenersatz, haben Rechtsanwälte Anspruch auf die so genannte Geschätsgebühr, deren Höhe in einem Rahmen vom 0,5 bis 2,5fachen einer vollen Gebühr nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt in Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt wird. Grundsätzlich kann eine Mittelgebühr vom 1,5fachen einer vollen Gebühr gefordert werden. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, dürfen Rechtsanwälte nicht mehr als das 1,3fache einer vollen Gebühr fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte - maximal aber mit dem 0,75fachen - auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet.